zuchtordnung

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Z u c h t o r d n u n g

 

 

 

1. Zuchttauglichkeit

 

Für Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, muß vor dem Belegen der Beweis der Zuchttauglichkeit erbracht werden.

 

Hunde, die bei einer vom A.C.H.L. Deutschland e. V. anerkannten Ausstellung vorge­führt werden und die Mindestqualitäten erreicht haben, (Rüden ab "vorzüglich", Hün­dinnen ab "sehr gut"), können den Antrag auf Zuchttauglichkeit stellen. Für Hunde über 45 cm muß der Nachweis über Hüftgelenkdysplasie (HD) erbracht werden.

 

Darüber hinaus sind A.C.H.L.-Richter und- zuchtwarte berechtigt, zuchttauglich zu schreiben. Hierzu sind die vom A.C.H.L. erstellten Zuchttauglichkeitsanträge zu ver­wenden.

 

Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Ahnentafel des betreffenden Hundes von der A.C.H.L.-Geschäftsstelle eingetragen und bestätigt. Das Mindestalter für die Zulassung zur Zuchttauglichkeitsprüfung ist für Kleinrassen auf 12 Monate, für Großrassen ab 45 cm auf 18 Monate festgelegt.

 

 

 

2. HD

 

Alle Hunde über 45 cm Widerristhöhe, die zur Zucht verwendet werden sollen, müssen zur Feststellung von Hüftgelenksdysplasie (HD) geröntgt werden. Für Hunde unter 45 cm wird das Röntgen empfohlen, ist jedoch nicht vorgeschrieben.

 

2. a) HD-Formel

 

0 = normal oder frei

1 = fast normal oder Verdacht

2 = leicht

3 = mittel

4 = schwer

 

Hunde mit HD 1, 2 oder 3 dürfen nur mit HD-freien Hunden gepaart werden. Ein Zuchtpartner muß unbedingt HD-frei sein. Tiere mit schwerer HD sind von jeglicher Zucht ausgeschlossen.

 

 

3. Zuchtdauer

 

Nach dem vollendeten 8. Lebensjahr dürfen Hunde nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Für hochwertige Vererber kann die Zuchtleitung des Allgemeinen Clubs der Hundefreunde- und Liebhaber e. V. eine Sondergenehmigung für die weitere Zucht­verwendung erteilen, wenn alle Voraussetzungen für die Zuchttauglichkeit vorhanden sind.

 

4. Anzahl der Würfe und Welpen

 

a)            Hündinnen können in der Regel 2 Hitzen hintereinander belegt werden. Danach muß mindestens eine Hitze ausgesetzt werden. Die allgemein übliche Anzahl von 6 Welpen ist für den Allgemeinen Club der Hundefreunde- und Liebhaber e. V. nicht verbindlich.

 

Bei größeren Würfen soll nach Möglichkeit eine Amme herangezogen werden. Zieht ein Züchter einen größeren Wurf auf, so muß unbedingt verlangt werden, daß die Hündin tatkräftig unterstützt und den Welpen ab der 3. Woche zugefüttert wird.

 

b)        Bei der Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart wird von diesem das Muttertier und die Welpen auf sichtbare Fehler geprüft. Die Fehler werden gegebenenfalls auf dem Wurfmeldeformular eingetragen.  Ferner ist ein Vermerk einzutragen, aus dem hervorgeht, daß der Wurf und das Muttertier vorgeführt wurden. Welpen dürfen in kei­nem Fall ungeimpft abgegeben werden. Die Richtigkeit der Angabe sind vom Zucht­wart durch Unterschrift und Stempel zu bescheinigen.

 

 

5. Wurfabnahme

 

Die Wurfabnahme wird grundsätzlich nur durch den Zuchtwart des Allgemeinen Clubs der Hundefreunde- und Liebhaber e.V. durchgeführt.

 

Für seine Bemühungen sind die entstandenen Fahrkosten (Kilometerpauschale) sowie ein Festbetrag pro Welpe bei der Wurfabnahme zu zahlen. Diese Beträge werden von Zeit zu Zeit von einer ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

Welpen dürfen nur mit vorherigen Genehmigung der A.C.H.L-Geschäftsstelle und Be­gründung von einem Tierarzt abgenommen werden.

 

 

6. Größenverhältnis der Zuchtpartner

 

Die Zuchtpartner müssen vom gleichen Typ sein.  Das Größenverhältnis ist je nach Rasse von der A.C.H.L.-Zuchtleitung zu erfahren.

 

 

7. Der Gebrauchshund

 

Der Gebrauchshund soll nach Möglichkeit Kampftrieb zeigen und einer Wesensprü­fung unterzogen werden.

 

 

8. Der Jagdhund

 

Der Jagdhund soll nach Möglichkeit einer Wesens- und Schußfestigkeitsprüfung unter­zogen werden.

 

9. Durchführung der Zucht

 

Der Zuchtwart berät den Züchter und hilft ihm bei der Wahl eines geeigneten Rüden. Wurfmeldung erstattet der Züchter dem A.C.H.L.Zuchtwart spätestens 3 Tage nach der Geburt. Nach vollendeter 6. Lebenswoche der Welpen erfolgt die Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart des Allgemeinen Clubs der Hundefreunde- und Liebhaber. Das Ergebnis der Besichtigung trägt der abzunehmende A.C.H.L.Zuchtwart auf dem Wurf­meldeformular ein.

 

Vor der Wurfabnahme darf der Züchter keine Welpen abgeben. Welpen dürfen ab der 8. Woche abgegeben werden. Der Züchter ist verpflichtet, beim Verkauf der Welpen den Käufer auf eventuelle Mängel aufmerksam zu machen. Der Züchter ist verpflichtet, seine Welpen nur in geimpften und entwurmten Zustand abzugeben.

 

Der Zuchtwart darf Hunde aus eigener Zucht nicht abnehmen. In Ermangelung eines A.C.H.L.-Zuchtwartes darf der Wurf ausnahmsweise durch einen Tierarzt abgenom­men werden.

 

 

10. Körordnung für Gebrauchs- und Jagdhunde

 

Körungen können nur durch Körmeister, die vom A.C.H.L.- e. V. eingesetzt sind, vor­genommen werden.  Gebrauchshunde, die angekört werden sollen, müssen minde­stens ein Leistungsabzeichen erreicht haben (Ausdauerprüfung, Sch I, II und III), bei Jagdhunden ist ein entsprechendes Leistungsabzeichen (Wasserarbeit, Bau- oder Ap­potierprüfung usw.) erforderlich.

 

Hunde mit schwachem Wesen können nicht angekört werden. Desgleichen muß jeder zur Körung gebrachte Hund Schußgleichgültigkeit zeigen. Das Mindestalter ist 8 Mo­nate. Es kann die Körklasse I und II vergeben werden. Die Körklasse I auf 2 Jahre, die Körklasse II jedoch nur auf 1 Jahr. Wird die Körklasse I zum zweiten Male erreicht, kann der Hund auf Lebenszeit angekört werden. Die Vorlage eines HD-Befundes ist zur Körung erforderlich.

 

 

11. Aufwandsentschädigungen und Tätowieren

 

Die Welpen aller Großrassen werden im A.C.H.L.-  e. V. tätowiert.  Bei Kleinrassen unter 45 cm wird das Tätowieren empfohlen, wird jedoch nicht als Pflicht auferlegt.

 

Die Tätowierungsgebühr beträgt pro Welpe 3,00 Euro.

 

Die Aufwandsentschädigung für den Zuchtwart:

 

Wurfabnahme pro Welpe 3,00 Euro, Fahrkosten pro Kilometer 0,30 Euro.

 

Diese Aufwandsentschädigungen sind direkt an den Zuchtwart zu entrichten.

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