satzung

zurück

 

S a t z u n g

 

§ 1 Name und Sitz des Clubs

 

Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Club der Hundefreunde- und Liebhaber e.V." (A.C.H.L.).

 

Sitz des Clubs ist Herne, Stadtbezirk Wanne.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüngstigste Zwecke" der Abgabeordnung.

 

Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des A.C.H.L. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt. Irgendwelche Überschüsse aus Mitgliederbeiträgen kommen nur kynologischen Zwecken zugute.

 

Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluß von Rassehundezüchtern, Be­sitzern und Liebhabern innerhalb Deutschlands. Züchter haben sich an die Bestim­mungen des A.C.H.L. zu halten.

 

Der Club fördert und schützt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder.

 

Der Club will vielen Hundezüchtern die Möglichkeit zur Weiterzucht ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehört, alle Fragen von kynologischem Interesse (kostenlose Ver­kaufs- und Welpenvermittlung, Hunde- und Zwingersteuerfragen, Deckrüdennachweis usw.)

 

Ziel ist die weitere Verbesserung der jeweiligen Rassen. Züchter von Rassehunden, welche Mitglied im A.C.H.L. sind, haben sich nach den jeweiligen Zuchtbestimmungen der für sie zuständigen Rasse zu richten. Der Club hat die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern und zu schützen. Die Hauptaufgabe ist in jedem Fall der Schutz unserer Hunde, ob Rasse oder Mischrasse.

 

Der Tätigkeitsbereich des A.C.H.L. ist unbegrenzt.

 

Der Club führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Herner Tierschutzverein, der es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Ände­rung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen An­trag entscheidet der Vorstand. Hundehändler werden nicht aufgenommen. Unzuver­lässige Hundehalter und Züchter und alle, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen oder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben oder verstoßen, können keine Mitglieder im A.C.H.L. werden. Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Hundehal­ter oder deren Angehörige dürfen an keiner Veranstaltung des A.C.H.L teilnehmen.

 

Im ablehnenden Falle, über die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen. Erhebt sich innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Auf­nahme kein Widerspruch, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.

 

Es ist ratsam, dem A.C.H.L. zum Einzug der Jahresbeiträge eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

Der A.C.H.L. besteht aus Haupt-, Familien oder Anschlußmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige oder Partner eines Hauptmitglieds sein.

 

Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 5,00 Euro.

 

Der Jahresbeitrag ist sofort nach Aufnahme fällig. Für Mitglieder, die ihren Eintritt im 4. Quartal beantragen, entfällt der Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr.

 

Die Mitgliedschaft besteht erst nach Zahlung des Beitrages sowie Anerkennung der Satzung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch freiwilligen Austritt

c)      durch Streichung von der Mitgliederliste

d)      durch Ausschluß aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zwei­ten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mit­zuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschluß­fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu ge­ben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels einge­schriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vor­standes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Aus­schlie­ßungsbeschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Beru­fung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Gene­ralver­sammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.  Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder ver­säumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Gründe für den Ausschluß sind:

 

1.  Nichtbeachtung der Satzung des A.C.H.L.

2.      Verstoß gegen die Zuchtordnung des A.C.H.L.

3.      Verstoß gegen die allgemeine Tierschutzverordnung, bzw. das Tierschutzgesetz

4.      wenn ein Mitglied das Ansehen oder den Ruf des A.C.H.L. durch Worte, Hand­lungen oder Schrift schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet.

5.      bei Fälschungen

6.  Beleidigung eines Vorstandsmitgliedes

7.  Beleidigung eines Clubmitgliedes

8.  Ungebührliche Äußerungen

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften, Versammlungen sowie Ver­anstaltungen des Allgemeinen Clubs der Hundefreunde- und Liebhaber e. V. sowie dessen Dachorganisation teilzunehmen. Jedes Mitglied ist Antrags- und stimmberech­tigt.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, durch ihre tatkräftige Mitarbeit zur Erhaltung des Clubs beizutragen und diesen zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich, die Haltung und die Zucht ihrer Hunde stets ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, sie frei von ansteckenden Krankheiten zu halten, allgemeinen Tierschutz zu üben sowie ihre geldlichen Verpflichtungen dem Club stets pünktlich nachzukommen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der A.C.H.L.-Geschäfts­stelle mitzuteilen. Kosten, die durch Nachforschungen entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus dem Hauptvorstand zusammen.

 

Der Hauptvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertreten­dem Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.  Einberufung der Generalversammlung

2.  Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

3.  Erstellung eines Jahresberichtes

4.  Ernennung von Ortsgruppenleitern

5.  Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Ta­ge der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmit­glieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur, mit einer Frist von vier Wochen zu ladenden, Gene­ralversammlung, ein Ersatzmitglied bestimmen. Die Generalversammlung wählt dann für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied.

 

 

§ 9 Ehrenämter

 

Sämtliche Verbandsämter mit Ausnahme des Amtes der Schreibkraft in der Hauptge­schäftsstelle sind Ehrenämter.

 

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen Auslagen für Telefon und Porto.

 

Ein Ehrenamt endet:

 

a)      durch Zeitablauf

b)      durch Ausschluß aus dem Verband

c)      durch persönlichen Rücktritt

 

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung der Stimm­rechte kann kein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.

 

Die Generalversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.  Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden

2.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

3.  Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

4.  Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

5.      Prüfung des Kassenwesens und Erteilung der Entlastung

6.  Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes

7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

In Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Generalversammlung Empfehlungen aussprechen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversamm­lung einholen.

 

 

§ 11 Einberufung der Generalversammlung

 

Alle 4 Jahre soll eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 12 Beschlußfassung der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übergeben werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.  Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 

Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflich­tet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Ta­gesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es bedarf einer erneuten schriftlichen Einladung. Die Zustel­lung erfolgt durch einfachem Brief.

 

Die Generalversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.  Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.  Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder be­schlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Generalversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die beiden höchste Stimmzahlen erreicht haben.

 

Ober jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

1.      Ort und Zeit der Versammlung

2.      Die Person des Versammlungsleiters

3.      Die Zahl der erschienenen Mitglieder

4.      Die Tagesordnung

5.  Beschlüsse

6.      Die einzelnen Abstimmungsergebnisse

7.      Die Art der Stimmung

 

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesord­nung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm­lung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Generalversammlung gestellt werden, entscheidet die Ge­neralversammlung.  Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 14 Außerordentliche Generalversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vor­stand verlangt wird. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die § 5 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

 

§ 15 Die Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist die Versammlung, bei der alle Probleme der vergangenen 12 Monate diskutiert und allgemeine Beschlüsse für das kommende Geschäftsjahr ge­faßt werden. Ausgenommen sind satzungsändernde Beschlüsse, die der Generalver­sammlung allein vorbehalten werden. Über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

 

§ 16 Zuchtbuchamt

Das Zuchtbuchamt des A.C.H.L. untersteht dem geschäftsführenden Vorstand und ar­beitet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter des Zuchtwesens zusammen.

 

Der Zuchtbuchleiter sorgt für korrekte Eintragungen der ihm gemeldeten Würfe und stellt die A.C.H.L.-Ahnenpässe aus.

 

Die A.C.H.L.-Ahnenpässe werden per Nachnahme verschickt. Die Gebühren, Porto usw. gehen lt. Gebührenordnung zu Lasten des Züchters.

 

§ 17 Bildung von gebietsmäßigen Zusammenschlüssen

 

Die Mitglieder haben das Recht, sofern sie eine Gruppe von mindestens sieben Mit­gliedern bilden, sich im Zuständigkeitsbereich des Clubs gebietsmäßig zusammenzu­schließen. Die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung gelten entspre­chend für die gebietsmäßigen Zusammenschlüsse.

 

 

§ 18 Vereinsstreitigkeiten

 

Bei Vereinsstreitigkeiten unter Mitgliedern entscheidet der Hauptvorstand.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ge­meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts­fähigkeit verliert.

 

 

§ 20 Sonstige Bestimmungen

 

Die geschäftliche Leitung des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Der A.C.H.L. schließt sich einem Dachverband an. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Die Satzung sowie die Zuchtordnung ist jedem Mitglied bei Eintritt in den Club auszu­händigen.

 

In allen nicht aufgeführten Punkten und in Zweifelsfällen gelten die jeweiligen Bestim­mungen des BGB.

 

 

           

 

 

 

                                                           zurück

 



Datenschutzerklärung
Eigene Webseite erstellen bei Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!